I. Geltungsbereich
1. Angebote, Verkäufe und Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen
Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder
sonstige einseitig abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie
vom Auftragnehmer als Zusatz zu diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
bestätigt werden.
2. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen
wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
II. Angebote und Vertragsabschluß
1. Soweit nicht abweichend schriftlich oder mündlich vereinbart, sind die Angebote des Auftragnehmers
bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend und können daher bis zum Eingang
der schriftlichen Annahmeerklärung des Auftraggebers vom Auftragnehmer jederzeit
widerrufen werden.
2. Angebote/ Bestellungen des Auftraggebers werden durch den Auftragnehmer –soweit nicht abweichend
schriftlich oder mündlich vereinbart- schriftlich oder per Telefax oder in Textform bestätigt,
sofern nicht unmittelbar Lieferung bzw. Rechnungsstellung erfolgt.
3. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung/ sein Angebot 10 Arbeitstage gebunden. Diese Frist
beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung/ des Angebotes beim Auftragnehmer zu
laufen. Während dieser 10-Tagesfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abschluß dieses
Vertrages abzulehnen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Ablehnung oder wird während dieser
Frist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag auch ohne die schriftliche Auftragsbestätigung
des Auftragnehmers zustande.
4. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen des Auftrages gewünscht, so sind diese
Änderungen nur wirksam, wenn hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien erzielt
wird.
5. Maßgeblich für die vom Auftragnehmer geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes
sind die in seinen Spezifikationen enthaltenen Angaben.
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen
Angaben bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht, es sei denn,
dass diese ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Spezifikation in diese Spezifikation einbezogen
werden.
6. Angaben in den Spezifikationen des Auftragnehmers zur Bestimmung der Beschaffenheit des
Liefergegenstandes sind keine Garantien, insbesondere auch keine Haltbarkeitsgarantien.
Die Übernahme von Garantien und des Beschaffungsrisikos setzt ausdrückliche Vereinbarungen
der Parteien voraus, in denen ausdrücklich erklärt wird, dass eine Garantie und/oder
das Beschaffungsrisiko übernommen wird.
III. Preise
1. Den im Angebot des Auftragnehmers genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
bestehenden Kalkulationen zugrunde. Tritt bei Verträgen mit einer Bindung für
eine Partei von mehr als 4 Monaten oder bei Dauerschuldverhältnissen eine wesentliche
Änderung der Rohstoffpreise (Papier oder Kunststoff) mindestens in Höhe von 10 % nach Abgabe
des Angebotes/ Abschluß des Vertrages ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten
Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Auftraggeber erhält hiervon
Nachricht. Dies gilt entsprechend für Preisherabsetzungen.
2. Bei Mengenabweichungen/ Gewichtsabweichungen, die sich im Rahmen der in Abschnitt VIII
geregelten Toleranzen halten, erfolgt die Preisberechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen
Liefermenge/ des tatsächlichen Liefergewichtes.
3. Nachträglich vom Auftraggeber veranlaßte Änderungen, insbesondere von Skizzen, Entwürfen,
Mustern und Probeabdrucken, werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
4. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Pack- und
Einschlagspapier der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet.
5. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise ab Werk zuzüglich der jeweils in der
Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer. Die Kosten für Transport, Versicherung,
Zoll etc. werden gesondert berechnet.
IV. Gewerbliche Schutzrechte/Kreislaufwirtschaftsgesetz
1. Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen,
Klischees, Filme, Druckzylinder und -Platten bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers,
wenn hier vom Auftraggeber anteilig Kosten vergütet werden. Der Auftraggeber ist jedoch in
diesen Fällen berechtigt, den auf den Auftragnehmer entfallenden Anteil an den Kosten zu vergüten,
um das Eigentum zu erwerben.
2. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages beim Auftragnehmer Urheberrechte
und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des
Liefergegenstandes nicht mitübertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber für die
Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, diese Urheberrechte
und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.
3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf den von ihm hergestellten
Liefergegenständen sein Firmenzeichen oder eine Kennnummer sichtbar anzubringen.
4. Für Muster, Skizzen und Entwürfe u.a., die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt oder in Auftrag
gegeben werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die
Muster, Skizzen und Entwürfe u.a. angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Eigentum geht mit
Bezahlung des Entgeltes auf den Auftraggeber über.
5. Eine Prüfung, ob die vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere
Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster,
Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Auftraggeber. Wird der Auftragnehmer von Dritten wegen
der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen
und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen
Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in
Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Verteidigung gegen
diese Rechtsverletzung zu unterstützten und sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und
Prozeßkosten, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, zu ersetzen.
V. Pflichten nach der Verpackungsverordnung
1. Bringt der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers auf die Produkte Zeichen eines flächendeckenden
Systems i.S.v. § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung (VerpackV) z.B. „Der Grüne
Punkt“ auf, so gilt der Auftraggeber als „Inverkehrbringer“ des Zeichens i.S.d. VerpackV und hat
somit die Gebühren direkt an das flächendeckende System abzuführen.
2. Verstößt der Auftraggeber gegen die Vorschriften der VerpackV und wird deshalb der Auftragnehmer
in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle in
diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
3. Handelt es sich bei den Verpackungen um mit Ware befüllte Serviceverpackungen i.S.v. § 3
Abs. 1 Nr. 2 S. 2 der VerpackV, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und
die vom Auftraggeber erstmals in den Verkehr gebracht werden, so gilt das oben unter Ziff. 1
geregelte dann entsprechend, wenn der Auftraggeber die Beteiligung an einem System selbst
vornimmt.
Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer nach § 6 Abs. 1 S. 2 VerpackV, dass sich der
Auftragnehmer hinsichtlich der vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferten Serviceverpackungen
an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 der VerpackV beteiligt und nach
§ 10 Abs. 3 der VerpackV eine entsprechende Vollständigkeitserklärung für den Auftragnehmer
abgibt, so gilt Folgendes:
4. Die Übernahme der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 S. 2 VerpackV sowie § 10 Abs. 3 VerpackV
werden vom Auftragnehmer nur dann übernommen, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer
hierzu schriftlich auffordert. In diesem Falle hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese
schriftliche Aufforderung schriftlich zu bestätigen.
5. Übernimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber die Beteiligung an einem System gem. § 6
Abs. 3 VerpackV und die Abgabe der Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 3 der VerpackV,
so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die dadurch entstehenden Kosten, und
zwar die Kosten einschließlich des Verwaltungsaufwandes für die Inanspruchnahme des
flächendeckenden Systems nach § 6 Abs. 3 der VerpackV (z.B. Duales System) sowie die
Kosten für die Abgabe der Vollständigkeitserklärung und – falls gewünscht – die Kosten für die
Aufbringung des Zeichens eines flächendeckenden Systems wie z. B. „Der Grüne Punkt“ in
vollem Umfang zu erstatten.
6. Die Kosten für die Übernahme den Inanspruchnahme eines flächendeckenden Systems, für die
Abgabe der Vollständigkeitserklärung, des Verwaltungsaufwandes, und – falls gewünscht – die
Kosten für die Aufbringung des Zeichens eines flächendeckenden Systems wie z. B. „Der Grüne
Punkt“ werden dem Auftraggeber mit jeder Lieferung der Serviceverpackungen getrennt auf der
Rechnung ausgewiesen. Grundlage ist die Gebührenordnung des in Anspruch genommenen
flächendeckenden Systems.
7. Der Auftragnehmer ist in der Wahl des flächendeckenden Systems frei.
VI. Lieferung/Lieferverzug/Höhere Gewalt/Selbstlieferungsvorbehalt
1. Soweit nicht schriftlich oder mündlich abweichend vereinbart, gilt als Lieferzeit der in der Auftragsbestätigung
schriftlich festgelegte Liefertermin. Soweit der Auftraggeber nicht alle von ihm
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. mindestens einen Monat vor
dem schriftlich festgelegten Liefertermin beigebracht hat, verlängert sich der schriftlich festgelegte
Liefertermin um einen Monat, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem die vorstehend aufgeführten
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. vollständig beim Auftragnehmer eingegangen
sind.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers
verlassen hat oder bei Abholung durch den Auftraggeber der Auftragnehmer seine
Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt hat.
3. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Auftraggeber bei Lieferverträgen auf Abruf verpflichtet,
mindestens 6 Monate abdeckende Liefereinteilungen im Voraus festzulegen und entsprechend
den festgelegten Liefereinteilungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Liefertermin abzurufen.
Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht wie festgelegt nach, so ist
der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Abruf und/oder die
Einteilung selbst vorzunehmen, die Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
4. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung oder wegen nicht erbrachter Leistungen
sind gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder
Vorsatz des Auftragnehmers, seiner leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
Kann der Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur
Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch
auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. In diesen Fällen sind
Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen
des Auftragnehmers.
Die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt von der vorstehenden
Haftungsbegrenzung unberührt.
Ein etwaiges, dem Auftraggeber wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht bleibt
von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.
5. Ist der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtung nach Vertragsabschluß durch den
Eintritt von unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den
Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere
Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., so verlängert sich die Lieferfrist
in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so ist der Auftragnehmer
von seiner Lieferverpflichtung frei.
Diese Regelung gilt auch in Fällen von Aussperrung und Streik.
Weist der Auftragnehmer nach, daß er trotz sorgfältiger Auswahl seines Zulieferanten und trotz
Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von einem Zulieferanten
nicht rechtzeitig beliefert wurde, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der
Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht
wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, etwaige
Ansprüche, die ihm aufgrund der nicht oder der nicht rechtzeitigen Belieferung gegenüber
seinem Zulieferanten zustehen, an den Auftraggeber abzutreten.
Wenn die vorstehenden Behinderungen länger als einen Monat andauern, so ist der Auftraggeber
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich in den vorstehenden Fällen die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von
seiner Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus abzuleitende Schadensersatzansprüche
und Rücktrittsrechte des Auftraggebers mit Ausnahme des Rücktrittsrechts nach Ablauf
von einem Monat.
Auf die hier genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber
von diesen Umständen unverzüglich benachrichtigt hat.
6. Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen Verzögerung der Lieferung setzt Verzug des
Auftragnehmers voraus und bedarf zusätzlich einer angemessenen Fristsetzung mit der Androhung,
dass nach Ablauf der gesetzten Frist das Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber
nicht fortgesetzt werden wird.
VII. Verpackung und Versand
Der Auftragnehmer schuldet eine branchenübliche Verpackung. Seine Haftung bzgl. Verpackung
und Versand ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern keine Verletzung
von Leben, Gesundheit und Körper vorliegt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers,
den Einwand eines etwaigen Mitverschuldens gegenüber dem Auftraggeber zu
erheben.
VIII. Toleranzen
1. Gewichtsabweichungen
Abweichungen des Flächengewichtes sind vom Auftraggeber in gleichem Umfang zu tolerieren,
wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien vom Auftragnehmer
zu tolerieren sind.
10
Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen:
a)
Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht:
bis 39 g/m2 +/- 8 %
40 - 59 g/m2 +/- 6 %
60 und mehr g/m2 +/- 5 %
b)
Kunststoffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke:
kleiner als 15 my +/- 25 %
ab 15 my - 25 my +/- 15 %
größer als 25 my +/- 13 %
c)
Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere Materialien in Bezug zur vereinbarten Dicke
oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Vertrag zugrundeliegt; gilt
einzeln oder als Teil eines anderen Produktes):
+/- 10 %
2. Maßabweichungen
Nachstehende Maßabweichungen sind vom Auftraggeber zu tolerieren:
a)
Papier- und Papierkombinationen
- Beutel:
in der Länge +/- 4 mm
in der Breite für Beutelbreiten unter 80 mm +/- 3 %
in der Breite für Beutelbreiten von 80 mm und mehr +/- 2 %
- Rollen:
in der Breite und in der Abschnittslänge +/- 3 mm
in der Lauflänge +/- 3 %
- Formate:
in der Länge +/- 5 mm
in der Breite +/- 5 mm
b)
Kunststoffe und Aluminium +/- 5 %
c)
Die Maßabweichungen für die unter a) bezüglich Rollen und Formate und unter b) genannten
Materialien gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf
diesen Materialien. Für die unter a) genannten Beutel gilt für die Stellung des Drucks sowie die
Ausstanzung und Prägung in der Breite eine Maßabweichung von +/- 4 mm für Beutelbreiten
über 80 mm und von +/- 3 mm für Beutelbreiten von 80 mm und weniger. Passerschwankungen
bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen Gründen nicht vermieden werden, da
diese vom Material, der Ausführung und dem Druckverfahren abhängig sind. Nur wesentliche
Abweichungen berechtigen zu einer Beanstandung.
3. Mengenabweichungen
Bei allen Anfertigungen hat der Auftragnehmer das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis
zu 20 %, der bestellten Menge. Bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000 Stück und bei
Sammelauflagen mit Druckwechseln innerhalb der Auflage, sowie bei Verkauf nach Gewicht (für
Gewichte unter 500 kg) bis zu 30 % der bestellten Menge. Die Anlieferung erfolgt unter voller
Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.
IX. Druck
1. Der Auftragnehmer verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche
an die Farben, wie z.B. hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Geeignetheit
für den Kontakt mit Lebensmittel usw. gestellt werden, muß der Auftraggeber bei Auftragserteilung
besonders darauf hinweisen.
Für die Lichtbeständigkeit der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen
werden, da auch die Rohstoff- und Farblieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit der
Farben übernehmen. Ebenfalls kann für die Abriebfestigkeit der Druckfarben keine Gewähr
übernommen werden.
Kleinere Abweichungen der Farbe, sofern diese handelsüblich sind, behält sich der Auftragnehmer
vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware
oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung unterbreitet, wenn der
Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt oder der Auftragnehmer dies für notwendig erachtet. Da
diese Probeabzüge (z.B. Proof, Cromalin, Offsetandruck etc.) nicht im Flexodruckverfahren erstellt
werden, sind teilweise erhebliche Abweichungen zum späteren Auflagendruck nicht zu
vermeiden. Andrucke ab Maschine, die vom Kunden gewünscht sind, werden separat nach
Aufwand berechnet.
2. Für Kunststofferzeugnisse kann der Auftragnehmer für Wanderungen von Weichmachern oder
ähnlichen Migrationserscheinungen und für die daraus hergeleiteten Folgen, keine Gewähr
übernehmen. Soweit der Auftragnehmer abweichend von IX Ziff. 2 S. 1 haftet findet XIII dieser
Bedingungen Anwendung.
3. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für die Folgen von Fehlern in den "Filmmasters" oder
anderen ähnlichen Materialien, die ihm vom Auftraggeber für das Drucken des einheitlichen
Warencodes oder eines anderen ähnlichen Codes übergeben worden sind, noch für die
Schwierigkeiten oder deren Folgen, die bei der Benutzung des aufgedruckten Codes auftreten
können. Unter den vom Auftraggeber gelieferten "Filmmasters" sind ebenso die vom Auftraggeber
gebilligten Druckfahnen von Druckarbeiten zu verstehen, die einen einheitlichen Warencode
enthalten.
4. Der Druck des EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung
der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG (vgl. Schriftenreihe Co-
Organisation, Heft 2, Der EAN-Strichcode).
Weitergehende Zusagen, insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des
Handels, können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Auslieferung durch den
Auftraggeber und mangels einheitlicher Meß- und Lesetechnik nicht gegeben werden.
5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die durch vom Auftraggeber und/oder seiner
Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen zur Verfügung gestellter Druckplatten und Druckvorlagen
entstehen. Falls der Auftragnehmer Text- oder Bildfehler während der Produktion feststellen
und aufgrund dieser die Fertigung ab- oder unterbricht, trägt der Auftraggeber die hiermit
verbundenen Mehrkosten.
X. Material und Ausführung
1. Ohne besondere Anweisungen von seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge
mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Bei der Verwendung
der Verpackung für Lebensmittel, ist Geeignetheit des Materials für Lebensmittel ausdrücklich
mit dem Auftragnehmer abzuklären. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf
das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Auftraggeber
nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllguts und/oder die Ver14
wendung für Lebensmittel hinweist und dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben hat, dazu
Stellung zu nehmen. Diese Hinweise und Stellungnahmen haben schriftlich zu erfolgen.
2. Recyclingrohstoffe werden vom Auftragnehmer sorgfältig ausgewählt. Regeneratfolien und
Recyclingpapiere können dennoch von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit,
Farbe, Reinheit, Geruch und in physikalischen Werten aufweisen, die den Auftraggeber
nicht zu einer Mängelrüge berechtigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch,
dem Auftraggeber etwaige Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche wegen der
Beschaffenheit der Regeneratfolien und der Recyclingpapiere gegenüber dem Lieferanten dem
Auftraggeber abzutreten.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des
Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit Zustimmung
des Auftragnehmers gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers
beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
3. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
Ungeachtet der Abtretung und der Einziehungsrechte des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer
nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der
Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen,
und zwar insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der
Forderungen und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung
mitzuteilen.
4. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer
vor, ohne daß für den Auftragnehmer hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer
nicht gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil
an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren
zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner
darüber einig, daß der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Fakturen-
Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware ein Miteigentum
an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit der
anderen Ware weiterveräußert wird.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen
Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe
der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung
der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers,
bei Wechsel- oder Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall - insbesondere bei Stellung
eines Vergleichs- und/oder Konkursantrages - des Auftraggebers. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer
insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und ist der Auftraggeber
zur Herausgabe der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer verpflichtet. Ein Rücktritt
vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn diese ausdrücklich erklärt wird.
8. Es wird klargestellt, daß in Fällen einer Scheck-Wechselfinanzierung das Eigentum an dem
Liefergegenstand auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel und der
Zahlung der Wechselbeträge an den Auftragnehmer übergeht.
9. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen gegenüber dem Auftragnehmer zweimal innerhalb
von 6 Monaten in Verzug und/oder ist der Auftraggeber zahlungsunfähig und/oder zeichnet
sich seine Zahlungsunfähigkeit anhand objektiver Kriterien ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
den Liefergegenstand zurückzufordern und im Falle der Weiterveräußerung die an den
Auftragnehmer abgetretenen Forderungen unmittelbar gegenüber dem Abnehmer des Auftraggebers
einzuziehen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe der Liefergegenstände gegenüber dem Auftraggeber
geltend zu machen, ohne dass er verpflichtet ist, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
10. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherheiten nach Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert
die Forderung um 10 % oder mehr übersteigt. Welche Sicherheiten der Auftragnehmer freigibt,
bestimmt der Auftragnehmer nach billigem Ermessen.
XII. Mängelanzeige/Mängel
1. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bestimmen sich nach § 377 HGB.
2. Bei größeren Lieferungen gleichartiger Güter kann die gesamte angelieferte Charge nur dann
als mangelhaft zurückgewiesen werden, wenn die Mängel mittels eines anerkannten
repräsentativen Stichprobenverfahrens festgestellt wurden.
3. Weist die Gesamtliefermenge an flexiblen Verpackungen Mängel bis zu 3 % der Gesamtmenge
auf, so kann weder die Gesamtmenge als mangelhaft zurückgewiesen werden, noch können
wegen dieser höchstens 3 % mangelhafter flexibler Verpackungen, Mängel geltend gemacht
werden. Dabei ist es gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.
4. Dem Auftragnehmer ist die Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel der Lieferung an Ort und
Stelle festzustellen.
XIII. Sachmängel/Verjährungsfristen
1. Ist der Liefergegenstand nicht frei von Sachmängeln oder hat der Auftragnehmer für bestimmte
Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, so hat er nach seiner Wahl den Mangel
zu beseitigen oder einen mangelfreien Liefergegenstand zu liefern.
2. Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch fehl, so kann der Auftraggeber
nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Ist der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers, seiner
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen oder führt der Mangel zu einer von dem
Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
oder zu einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder hat der Auftragnehmer
eine Garantie für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale übernommen oder findet das
Produkthaftungsgesetz Anwendung, so kann der Auftraggeber anstelle des Rücktritts oder der
Kaufpreisminderung auch Schadensersatz wegen des Sachmangels geltend machen.
Beruht die Verletzung von Kardinalpflichten auf einfacher Fahrlässigkeit und entsteht dem Besteller
hierdurch ein Vermögens- oder Sachschaden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die
typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
Schadensersatz wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn ist in Fällen einfacher
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des
Auftragnehmers.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung/der vorstehende Haftungsausschluss gilt insbesondere
auch für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Abriebfestigkeit, Lichtechtheit,
Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit und Wasserfestigkeit der verwendeten Farben nicht ausreichend
ist, die Codier- und Nummerierungsanordnung nicht richtig ist, die vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellte Codiervorlage bei Übertragung auf die herzustellenden Liefergegenstände
nicht lesbar ist, bei der Verwendung flexiblen Materials eine Lesbarkeit der Codierung
nicht möglich ist, durch den Liefergegenstand das Verpackungsgut beeinträchtigt wird oder der
Liefergegenstand nicht den für das Füllgut einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Diese Haftungsbegrenzung/dieser Haftungsausschluss gilt ebenfalls für Schäden, die auf
Druckunterlagen (Entwürfe, Filme, Druckplatten usw.) beruhen.
Die Anwendung des Produkthaftungsgesetzes bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.
3. Entscheidet sich der Auftragnehmer für Nachbesserung, so trägt er die für die Nachbesserung
erforderlichen Kosten. Kosten, die dadurch entstehen, weil der Liefergegenstand an einen
anderen Ort als den Sitz oder den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort des Auftraggebers
verbracht worden ist, trägt der Auftraggeber.
4. Keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen, soweit der Auftragnehmer hierfür
nach VIII, IX, X und XII nicht einzustehen hat.
Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen Sachgewährleistungsansprüchen in Anspruch
genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist, oder der geltend
gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der den Auftragnehmer nicht zur Gewährleistung
verpflichtet, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer aller hierdurch entstandenen Kosten zu
ersetzen.
5. Die regelmäßige Verjährungsfrist für mangelhafte Liefergegenstände, die üblicherweise nicht für
Bauwerke verwendet werden, beträgt 1 Jahr ab der Ablieferung des Liefergegenstandes beim
Auftraggeber.
Soweit der Auftragnehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, ist die
Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln bei grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) sowie einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch
den Auftragnehmer und in Fällen einer vom Auftragnehmer gewährten Beschaffenheitsgarantie,
ausgeschlossen.
Hat der Auftragnehmer ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie eingeräumt, so verjähren die
Ansprüche aus dieser Beschaffenheitsgarantie innerhalb von 2 Jahren, beginnend mit der Ablieferung
der Liefergegenstände, für die die Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde. Hat
der Auftragnehmer eine Haltbarkeitsgarantie eingeräumt, so verjähren die Ansprüche wegen
dieser Haltbarkeitsgarantie mit Ablauf der Dauer, für die die Haltbarkeitsgarantie gegeben
wurde. Diese Frist beginnt ebenfalls mit Ablieferung des Liefergegenstandes, für den die Haltbarkeitsgarantie
abgegeben wurde.
Beträgt die Haltbarkeitsgarantie weniger als ein Jahr, so bestimmt sich die Verjährungsfrist nach
XII. Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6. Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln wegen einer unerheblichen Minderung des Wertes
oder der Tauglichkeit des Liefergegenstandes bestehen nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht
bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Sachmangels, der auf grobe Fahrlässigkeit und
Vorsatz zurückzuführen ist oder der zu einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
führt.
7. Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, so sind sämtliche
Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung auf
Schadensersatzansprüche, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie einer zu vertretenden Verletzung
von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer, seiner leitenden Angestellten
oder Erfüllungsgehilfen.
XIV. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Die Haftung des Auftragnehmers wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen
oder Nichtlieferung werden von diesem Abschnitt (Abschnitt XIV) nicht erfasst. Für diese Haftung
gelten die Regelungen der Abschnitte VI, VIII, X, XV dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferund
Zahlungsbedingungen.
2. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer wegen sonstiger Pflichtverletzungen
des Auftragnehmers, insbesondere von Schutzpflichten und/oder aufgrund
rechtsgeschäftähnlichen Schuldverhältnissen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz und/oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) und/oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer
oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorliegt.
Kann der Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in
Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren
Schäden begrenzt.
Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
3. Diese Haftungsbeschränkung nach Abs. (2) findet entsprechend auf deliktische Ansprüche Anwendung.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Regelung unberührt.
4. Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen,
die nicht auf einem Sachmangel beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch
begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte
erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen finden weiter Anwendung.
Diese Einschränkung der Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche
wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sowie der Verletzung von Körper, Leben,
Gesundheit und Freiheit sowie eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz durch den
Auftragnehmer oder seiner Verrichtungs- oder Erfüllungs- gehilfen.
XV. Gewerbliche Schutzrechte
1. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Warenzeichen, Patenten, Patentanmeldungen,
Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern und Urheberrechten gegenüber dem Auftragnehmer,
seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers, seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen
vorliegt oder vom Auftragnehmer die Nichtverletzung der vorstehenden gewerblichen
Schutzrechte garantiert wurde.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer vom Auftragnehmer, seiner Verrichtungs- oder
Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
Können der Auftragnehmer oder seine Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen wegen einfacher
Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch
genommen werden, so ist der Schadensersatz auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden
begrenzt.
Bei der Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung wegen Produktionsausfall und
entgangenem Gewinn ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers.
2. Das Recht zum Rücktritt des Auftraggebers wegen der Verletzung der vorstehenden gewerblichen
Schutzrechte bleibt unberührt.
3. Soweit der Auftragnehmer wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen
werden, hat der Auftraggeber den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn
gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das
Recht des Auftraggebers dem Auftragnehmer den Streit zu verkünden, nicht berührt.
XVI. Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängel oder sonstiger
Schadensersatzansprüche liegt nur vor, wenn die Parteien erklärt haben, über derartige Ansprüche
zu verhandeln.
XVII. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen werden zum vereinbarten Zahlungstermin zur Zahlung fällig. Ist kein datumsmäßig
bestimmter Termin bestimmt, so werden mit Eingang der Rechnung oder einer entsprechenden
Zahlungsaufstellung die Zahlungen zur Zahlung fällig. Soweit der Zugang der Rechnung oder
der Zahlungsaufstellung unsicher ist, werden Zahlungen mit Empfang der Lieferungen und
Leistungen des Auftragnehmers zur Zahlung fällig.
Zahlt der Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, so ist er zu
einem Skontoabzug in Höhe von 2 % des Nettorechnungsbetrages berechtigt.
2. Bei noch offenen Rechnungen des Auftragnehmers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der
ältesten, fälligen Forderung, soweit es sich bei dieser Forderung nicht um eine Forderung
handelt, gegenüber der der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat.
3. Befindet sich der Auftraggeber aus früheren Lieferungen des Auftragnehmers in Zahlungsverzug
und/oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Abschluß des Vertrages
eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch des Auftragnehmers auf Gegenleistung
gefährdet wird, hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände
zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Auftraggeber durch Erbringung einer Sicherheit
in Höhe des Kaufpreises betreffend die entsprechende Lieferung abwenden.
4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen,
sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
XVIII. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist, soweit nicht abweichend vereinbart, der
Sitz des Auftragnehmers.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien bestehenden
Vertragsverhältnis, dem diese Lieferungen und Leistungen zugrundeliegen, ist der
Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt - nicht jedoch verpflichtet -
den Auftraggeber auch am Sitz des Auftraggebers zu verklagen.
3. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der vereinbarten Lieferungen und
Leistungen findet das deutsche Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.
4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.
5. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf den Liefervertrag
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.